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§ 44 Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) - Unmittelbarer Zwang

Materielle Bestimmungen - Polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Bedrohungsmanagement - Polizeilicher Zwang
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§ 44 Polizeigesetz, PolG · Unmittelbarer Zwang

1. Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen ausüben und geeignete Hilfsmittel einsetzen.

2. Der Ausübung des unmittelbaren Zwangs hat eine Androhung vorauszugehen. Die Androhung kann unterbleiben, wenn die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würde.

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