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§ 41 Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) - b) Herausgabe

Materielle Bestimmungen - Polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Bedrohungsmanagement - Polizeiliche Massnahmen
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§ 41 Polizeigesetz, PolG · b) Herausgabe

1. Sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen, ist die Sache derjenigen Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden ist.

2. Nach Verwertung der Sache ist der Erlös nach Abzug der Kosten herauszugeben. Für rechtmässig vernichtete Sachen besteht kein Anspruch auf Ersatz.

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