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§ 4 Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) - Aufgaben der Gemeinden

Formelle und organisatorische Bestimmungen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Polizeigesetz, PolG · Aufgaben der Gemeinden

1. Die Gemeinden gewährleisten nach Massgabe von § 19 die lokale Sicherheit auf dem Gemeindegebiet.

2. Die lokale Sicherheit umfasst

a) die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung,

b) das Sicherstellen der dauernden Einsatzbereitschaft von Polizeikräften oder eines Pikettdienstes,

c) die Überwachung und Kontrolle des ruhenden Strassenverkehrs auf dem ganzen Gemeindegebiet sowie des fliessenden Strassenverkehrs innerorts und auf Gemeindestrassen ausserorts,

d) verwaltungspolizeiliche Aufgaben.

3. Die Kantonspolizei kann durch Vereinbarung den einzelnen Polizeikorps der Gemeinden kriminalpolizeiliche Aufgaben übertragen, wenn die Gemeinde die Aufgaben gemäss Absatz 2 umfassend erfüllt und die notwendigen personellen Kräfte zur Verfügung stehen.

4. Der Grosse Rat legt den Inhalt der lokalen Sicherheit und den Katalog der übertragbaren Aufgaben abschliessend durch Dekret fest.

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