§ 39 Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) - b) von Sachen
§ 39 Polizeigesetz, PolG · b) von Sachen
1. Die Polizei kann Fahrzeuge oder andere bewegliche Sachen durchsuchen, wenn
a) diese von Personen mitgeführt werden, die gemäss § 38 durchsucht werden dürfen,
b) der Verdacht besteht, dass sich im Fahrzeug oder in der beweglichen Sache eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist,
c) * der Verdacht besteht, dass sich im Fahrzeug oder in der beweglichen Sache ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist,
d) * dies zum Schutz der Polizistin oder des Polizisten erforderlich erscheint.
2. Private Grundstücke und Liegenschaften sowie öffentliche Gebäude dürfen betreten und durchsucht werden, soweit es zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist oder wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf.
3. Die Durchsuchung wird soweit möglich in Anwesenheit jener Personen durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausüben. Sind diese Personen abwesend, muss eine Ersatzperson beigezogen werden.