Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
531.200 PolGLPol CH-AG

§ 35e Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) - Polizeiliche Massnahmen im Internet

Materielle Bestimmungen - Polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Bedrohungsmanagement - Polizeiliche Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (95 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35e Polizeigesetz, PolG · Polizeiliche Massnahmen im Internet

1. Die Kantonspolizei kann polizeiliche Massnahmen gemäss den §§ 35a, 35c und 35d unter denselben Voraussetzungen auch in elektronischen Datennetzen (Internet) durchführen.

← § 35d Polizeigesetz, PolG Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) - Geltungsbereich § 36 Polizeigesetz, PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →