531.200
PolGLPol
CH-AG
§ 35e Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) - Polizeiliche Massnahmen im Internet
Materielle Bestimmungen - Polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Bedrohungsmanagement - Polizeiliche Massnahmen
§ 35e Polizeigesetz, PolG · Polizeiliche Massnahmen im Internet
1. Die Kantonspolizei kann polizeiliche Massnahmen gemäss den §§ 35a, 35c und 35d unter denselben Voraussetzungen auch in elektronischen Datennetzen (Internet) durchführen.