Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
531.200 PolGLPol CH-AG

§ 33 Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) - Ausschreibung

Materielle Bestimmungen - Polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Bedrohungsmanagement - Polizeiliche Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (95 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 Polizeigesetz, PolG · Ausschreibung

1. Die Polizei kann Personen mit unbekanntem Aufenthaltsort ausschreiben, wenn

a) die Voraussetzungen für die Vorführung oder den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind,

b) dringender Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begehen werden,

c) * sie aus einer Anstalt oder Einrichtung entwichen sind, in der sie sich aus strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Gründen aufhalten müssen,

cbis) * sie sich einer strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Massnahme entziehen,

d) * sie vermisst werden,

e) * ihnen ein amtliches Dokument polizeilich zugestellt werden muss.

1bis. Die Polizei kann Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container gemäss den Bestimmungen der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) vom 8. März 2013 zur verdeckten Registrierung, zur gezielten Kontrolle und zur Ermittlungsanfrage im Schengener Informationssystem ausschreiben.

2. Die Ausschreibung wird von Amtes wegen oder auf Antrag widerrufen, sobald der Grund dafür weggefallen ist.

← § 32 Polizeigesetz, PolG Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) - Geltungsbereich § 33a Polizeigesetz, PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →