§ 3 Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) - Aufgaben der Kantonspolizei
§ 3 Polizeigesetz, PolG · Aufgaben der Kantonspolizei
1. Die Aufgaben der Kantonspolizei sind
a) die Sicherheits-, Verkehrs- und Verwaltungspolizei, soweit nicht die Zuständigkeit der Gemeinden nach § 4 vorliegt,
b) * die Verhinderung und Erkennung von Straftaten,
c) die Kriminalpolizei nach den Vorschriften des Strafprozessrechts,
d) der Nachrichtendienst gemäss Bundesrecht,
e) die Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen,
f) die Koordination und die Leitung von Einsätzen bei Grossereignissen,
g) der Betrieb von Notrufzentralen,
h) die Unterstützung und Beratung der Behörden, Amtsstellen und Gemeinden in Sicherheitsfragen,
i) die Aufsicht über private Sicherheitsdienste,
k) * im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997
1. * die Antragstellung für Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten gemäss Art. 23i BWIS,
2. * die Erstattung von Stellungnahmen zuhanden des Bundesamts für Polizei (fedpol) gemäss Art. 23j Abs. 1 BWIS,
3. * der Vollzug und die Kontrolle der Melde- und Gesprächsteilnahmepflichten gemäss Art. 23k BWIS,
4. * der Vollzug und die Kontrolle der Kontaktverbote gemäss Art. 23l BWIS,
5. * der Vollzug und die Kontrolle der Ein- und Ausgrenzungen gemäss Art. 23m BWIS,
6. * der Vollzug und die Kontrolle der Eingrenzungen auf eine Liegenschaft gemäss Art. 23o BWIS,
7. * der Vollzug und die Kontrolle der Mobilfunklokalisierungen gemäss Art. 23q BWIS,
8. * der Vollzug und die Kontrolle der elektronischen Überwachungen gemäss Art. 23q BWIS in Zusammenarbeit mit dem Amt für Justizvollzug,
9. * die Antragstellung für Ausreisebeschränkungen gemäss Art. 24c BWIS,
l) * die Bewilligungen und Massnahmen gemäss Art. 13 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007,
m) * die Ergreifung von beratenden und präventiven Schutzmassnahmen im Rahmen des Bedrohungsmanagements,
n) * im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) vom 21. Dezember 1948
1. die Datenbearbeitung im Rahmen von Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäss Art. 108c LFG,
2. die Abgabe von Empfehlungen im Rahmen von Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäss Art. 108d LFG.
2. Die Kantonspolizei erfüllt im Rahmen von mehrjährigen Vereinbarungen gegen kostendeckende Entschädigung qualifizierte und definierte polizeiliche Aufgaben der Gemeinden.
3. Der Regierungsrat regelt das Verfahren der Bewilligungen gemäss Absatz 1 lit. l durch Verordnung.