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§ 2 Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) - Auftrag und Verantwortung

Formelle und organisatorische Bestimmungen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Polizeigesetz, PolG · Auftrag und Verantwortung

1. Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten gemeinsam die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Polizeibereich.

2. Die Kantonspolizei nimmt die Führungsfunktion bei der allgemeinen Polizeitätigkeit im Kanton wahr. Sie kann zur Sicherstellung der Koordination und der einheitlichen Praxis der Polizeitätigkeit Weisungen erlassen.

3. Bei gemeinsamen Einsätzen von Kantonspolizei und Polizeikräften der Gemeinden liegen Verantwortung und Befehlsgewalt bei der Kantonspolizei.

4. Der Regierungsrat kann für die Kantonspolizei Schwerpunkte der Kriminalitätsbekämpfung festlegen.

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