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Art. 2 Verwaltungsvereinbarung betreffend die Delegation von polizeilichen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verwaltungsvereinbarung betreffend die Delegation von polizeilichen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen · Begriffe

1. Als Ereigniskorps wird das Polizeikorps bezeichnet, bei welchem ein Strafverfahren gegen einen oder mehrere Korpsangehörige angehoben wurde.

2. Als Delegationskorps wird das Polizeikorps bezeichnet, das delegationsweise polizeiliche Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen durchführt.

3. Als Verfahrensleitung wird der zuständige Staatsanwalt bzw. die zuständige Staatsanwältin des Ereigniskantons bezeichnet.

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