530.035
CH-AG
Art. 2 Verwaltungsvereinbarung betreffend die Delegation von polizeilichen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verwaltungsvereinbarung betreffend die Delegation von polizeilichen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen · Begriffe
1. Als Ereigniskorps wird das Polizeikorps bezeichnet, bei welchem ein Strafverfahren gegen einen oder mehrere Korpsangehörige angehoben wurde.
2. Als Delegationskorps wird das Polizeikorps bezeichnet, das delegationsweise polizeiliche Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen durchführt.
3. Als Verfahrensleitung wird der zuständige Staatsanwalt bzw. die zuständige Staatsanwältin des Ereigniskantons bezeichnet.