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Artikel 28 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Aargau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartemement über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Aargau und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Zuführung an die Kapo

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Verfahren
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Artikel 28 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Aargau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartemement über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Aargau und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Zuführung an die Kapo

1. In der Regel erfolgt die Übergabe von Personen oder Waren an die Kapo bei einer Dienststelle des GWK.

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