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515.213 CH-AG

§ 4 Verordnung über die Schutzdienstleistung und Kontrollführung des Zivilschutzes im Kanton Aargau (KV-ZS AG) - Schutzdienstleistung

Kontrollführung
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§ 4 KV-ZS AG · Schutzdienstleistung

1. Die kantonale Koordinationsstelle für den Zivilschutz entscheidet über Gesuche gemäss § 22 Abs. 1 lit. a-f BZG-AG.

2. Als Kriterien für die Bewilligung der freiwilligen Schutzdienstleistung gelten

a) * die Antragstellenden reichen das Antragsformular bei derjenigen ZSO ein, in welcher der freiwillige Schutzdienst geleistet werden soll,

b) * nach Feststellung der Tauglichkeit und der Einteilung in eine der Grundfunktionen haben die Schutzdienstpflichtigen die ordentliche Grundausbildung zu absolvieren. Über Ausnahmen entscheidet die kantonale Koordinationsstelle für den Zivilschutz,

c) * ...

d) * aus wichtigen Gründen und auf schriftliches Gesuch hin, können die freiwillig Schutzdienstleistenden vorzeitig aus dem Schutzdienst entlassen werden. Ausnahmen, welche eine vorzeitige Entlassung begründen sind

1. Betreuungsaufgaben wie namentlich Geburt,

2. gesundheitliche Probleme wie namentlich Unfall, Krankheit,

3. strafrechtliches Verfahren oder Verurteilung,

4. nicht zivilschutzkonformes Verhalten.

e) * ...

f) * ...

3. Als Kriterien für die Bewilligung der vorzeitigen Entlassung gelten

a) * für die vorzeitige Entlassung von Angehörigen der Partnerorganisationen

1. * die person übt eine Tätigkeit aus, die für die Erfüllung der Leistungsaufträge bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen unentbehrlich ist und nicht anderweitig erfüllt werden kann,

2. * die ZSO ist mit einer vorzeitigen Entlassung einverstanden,

3. die Lehre, die Probezeit oder eine funktionsbezogene Ausbildung ist abgeschlossen.

b) * eine Wiedereinteilung in den Zivilschutz ist der kantonalen Koordinationsstelle für den Zivilschutz zu beantragen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Schutzdienstleistung,

c) bei einem Wohnortwechsel in einen anderen Kanton entfällt die Bewilligung automatisch,

d) die vorzeitig Entlassenen sind weiterhin in der Kontrolle zu führen,

e) die persönliche Ausrüstung muss der ZSO vollständig zurückgegeben werden.

4. Als Kriterien für die Bewilligung der überörtlichen Zuteilung gelten

a) * ...

b) * ...

c) * ...

d) die überregional oder ausserkantonal zugeteilten Schutzdienstpflichtigen unterstehen jenem kantonalen Recht, in welchem sie Schutzdienst leisten,

e) bei einem Wohnortwechsel innerhalb des Wohnsitzkantons bleibt die überörtliche Zuteilung weiterhin bestehen. Auf schriftliches Gesuch des Schutzdienstpflichtigen und mit Zustimmung der berechtigten ZSO kann eine neubeurteilung vorgenommen werden,

f) * bei Umzug in einen anderen Kanton muss die persönliche Ausrüstung der ZSO vollständig zurückgegeben werden.

5. ...

6. Die Zuteilung in eine ZSO erfolgt nach folgenden Kriterien

a) * die vom Rekrutierungszentrum ausgehobenen Schutzdienstpflichtigen werden der kantonalen Koordinationsstelle für den Zivilschutz gemeldet,

b) * die kantonale Koordinationsstelle für den Zivilschutz teilt die Schutzdienstpflichtigen zu,

c) * ...

d) * in einer Funktion nicht benötigte Schutzdienstpflichtige können auf Antrag der ZSO einer anderen Funktion zugeteilt werden.

7. Der Ausschluss oder dessen Aufhebung erfolgt nach folgenden Kriterien

a) * die ZSO reicht den Antrag für den Ausschluss eines Schutzdienstpflichtigen aus dem Schutzdienst der kantonalen Koordinationsstelle für den Zivilschutz zur Prüfung und zum Entscheid ein,

b) * mit dem Antragsformular sind die entsprechenden Dokumente gemäss Vorgaben der kantonalen Koordinationsstelle für den Zivilschutz einzureichen,

c) * erfüllt ein Schutzdienstpflichtiger die Kriterien gemäss Art. 24 der Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) und besteht ein Bedarf bei der ZSO, kann er auf Antrag der ZSO wieder in den Schutzdienst eingeteilt werden. Die kantonale Koordinationsstelle für den Zivilschutz entscheidet über die Wiedereinteilung.

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