Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515.213 CH-AG

§ 3 Verordnung über die Schutzdienstleistung und Kontrollführung des Zivilschutzes im Kanton Aargau (KV-ZS AG) - Datenverwaltung

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 KV-ZS AG · Datenverwaltung

1. Die Bestandteile der Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen umfassen die Kontrolle der Richtigkeit der Daten, das Dienstbüchlein, die Einhaltung von Prozessen sowie die Meldung der Daten der Schutzdienstpflichtigen an die kantonale Koordinationsstelle für den Zivilschutz.

2. Die Kontrollführung sowie weitere Zivilschutzaufgaben werden in der Zentralen Datenbank Zivilschutz sowie im PISA-ZS erfasst. Die Kostenanteile für Lizenz- und Wartungskosten, Erweiterungen, Softwareanpassungen, den Betrieb und den Unterhalt werden durch die kantonale Koordinationsstelle für den Zivilschutz und die ZSO im Verhältnis der Nutzung getragen und in Nutzungsverträgen geregelt.

3. Bei Weiterentwicklungen der Zentralen Datenbank Zivilschutz werden die Zivilschutzkommandantinnen und Zivilschutzkommandanten vor dem Entscheid durch die kantonale Koordinationsstelle für den Zivilschutz angehört. Den Auftrag für Anpassungen erteilt die kantonale Koordinationsstelle für den Zivilschutz.

4. ...

← § 1 KV-ZS AG Verordnung über die Schutzdienstleistung und Kontrollführung des Zivilschutzes im Kanton Aargau (KV-ZS AG) - Gegenstand und Begriffe § 4 KV-ZS AG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →