Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515.211 AMBDMPCBZV-AG CH-AG

§ 9 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Zuständigkeit im Gesundheitswesen

Bevölkerungsschutz - Aufgaben und Verantwortung der Partnerorganisationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 BZV-AG · Zuständigkeit im Gesundheitswesen

1. Zuständige Stelle für den Bereich Gesundheitswesen im Bevölkerungsschutz ist der Kantonsärztliche Dienst (KAD) der Abteilung Gesundheit. Er erlässt die erforderlichen Weisungen.

← § 8g BZV-AG Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) § 10 BZV-AG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →