515.211
AMBDMPCBZV-AG
CH-AG
§ 9 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Zuständigkeit im Gesundheitswesen
Bevölkerungsschutz - Aufgaben und Verantwortung der Partnerorganisationen
§ 9 BZV-AG · Zuständigkeit im Gesundheitswesen
1. Zuständige Stelle für den Bereich Gesundheitswesen im Bevölkerungsschutz ist der Kantonsärztliche Dienst (KAD) der Abteilung Gesundheit. Er erlässt die erforderlichen Weisungen.