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§ 8f Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Obligatorische Sicherheitsveranstaltung Bevölkerungsschutz d) Durchführung und Inhalt der Veranstaltung

Bevölkerungsschutz - Verantwortung und Aufgaben der Gemeinden
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§ 8f BZV-AG · Obligatorische Sicherheitsveranstaltung Bevölkerungsschutz d) Durchführung und Inhalt der Veranstaltung

1. Die Sicherheitsveranstaltung dauert drei bis fünf Stunden.

2. Sie wird in der Bevölkerungsschutzregion des Wohnorts der Teilnahmepflichtigen durchgeführt.

3. RFO, Polizei, Feuerwehr, ZSO und das Gesundheitswesen sind verpflichtet, an der Sicherheitsveranstaltung teilzunehmen und diese zu unterstützen.

4. Die in der Region für den Bevölkerungsschutz zuständige Koordinationsstelle legt mit den Partnern des Bevölkerungsschutzes deren Teilnahme an der Sicherheitsveranstaltung fest.

5. Die Koordinationsstellen für die Bevölkerungsschutzregionen regeln den Einsatz und die Entschädigung der jeweiligen nebenamtlichen Kursleiterin oder des jeweiligen nebenamtlichen Kursleiters sowie der nebenamtlichen Moderatorinnen und Moderatoren.

6. Die kantonale Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz unterstützt die Durchführung der Veranstaltung mit folgenden Aufgaben

a) erforderliche Aus- und Weiterbildung der Kursleitung sowie der Moderatorinnen und Moderatoren,

b) einheitliche Unterlagen zur Veranstaltung,

c) Weisungen zur Durchführung und Administration der Veranstaltung.

7. Die Kantonspolizei sowie die Abteilung Feuerwehrwesen der AGV unterstützen die kantonale Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz bei der Erarbeitung von einheitlichen Unterlagen.

8. An der Sicherheitsveranstaltung erläutern die Partner des Bevölkerungsschutzes sowie allfällige weitere Organisationen insbesondere folgende Themen

a) Sicherheit im Alltag und Verhalten bei Gewalt,

b) Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Einsatz der Partner des Bevölkerungsschutzes,

c) Chancen und Möglichkeiten der Mitwirkung,

d) sicherheitspolitische Mittel des Bundes.

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