515.211
AMBDMPCBZV-AG
CH-AG
§ 8e Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Obligatorische Sicherheitsveranstaltung Bevölkerungsschutz c) Massnahmen bei Nicht-Erscheinen
Bevölkerungsschutz - Verantwortung und Aufgaben der Gemeinden
§ 8e BZV-AG · Obligatorische Sicherheitsveranstaltung Bevölkerungsschutz c) Massnahmen bei Nicht-Erscheinen
1. Wer an der Sicherheitsveranstaltung erstmalig unentschuldigt nicht teilnimmt, wird durch die administrative Stelle aufgefordert, die Gründe für die Absenz zu erläutern.
2. Kommt die teilnahmepflichtige Person dieser Aufforderung nicht nach oder legt sie keine für eine Dispensation berechtigten Ausnahmegründe gemäss § 8d dar, wird sie von der zuständigen Stelle verwarnt und neu aufgeboten.
3. Bei einem wiederholten widerrechtlichen Nichteinrücken wird die teilnahmepflichtige Person bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt und nicht mehr aufgeboten.