§ 8b Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Beschlagnahmung
§ 8b BZV-AG · Beschlagnahmung
1. Die bei der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen oder Notlagen erforderlichen Mittel gemäss § 17 Abs. 4 BZG-AG werden vom KFS oder vom zuständigen RFO bei den Besitzerinnen und Besitzern beziehungsweise bei den Eigentümerinnen und Eigentümern angemietet, inklusive des dafür erforderlichen Personals.
2. Können die benötigten Mittel nicht angemietet werden oder stellen die Besitzerinnen oder Besitzer beziehungsweise die Eigentümerinnen oder Eigentümer die Mittel nicht zur Verfügung, werden diese durch den KFS oder das zuständige RFO beschlagnahmt.
3. Die Beschlagnahmungen sind der AMB sofort zu melden. Die AMB erlässt umgehend einen anfechtbaren Entscheid.
4. Die gemieteten oder beschlagnahmten Mittel werden gemäss den Regietarifen des Schweizerischen Baumeisterverbandes oder anderer Verbände abgegolten.
5. Vor der Übernahme und bei der Rückgabe wird je ein Protokoll erstellt.
6. Die Kosten der Wartung, der Instandsetzung oder der Wiederbeschaffung der beschlagnahmten Mittel haben der KFS oder die RFO zu tragen.
7. Die Versicherung der beschlagnahmten Mittel ist Sache des beschlagnahmenden Organs.