515.211
AMBDMPCBZV-AG
CH-AG
§ 8a Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Information und Koordination
Bevölkerungsschutz - Verantwortung und Aufgaben der Gemeinden
§ 8a BZV-AG · Information und Koordination
1. Bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen informiert die Einsatzleitung das zuständige RFO lagegerecht.
2. Die Koordination und die Überwachung der Umsetzung von partnerübergreifenden Leistungsaufträgen des Bevölkerungsschutzes und Dritten obliegen den zuständigen RFO. Sie berücksichtigen dabei die Vorgaben der kantonalen Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz.
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