§ 7 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Gemeinden
§ 7 BZV-AG · Gemeinden
1. Die Gemeinden innerhalb einer Bevölkerungsschutzregion bezeichnen eine Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz und sorgen für die Erfüllung folgender Aufgaben
a) Schaffung der Grundlagen zur Zusammenarbeit der Beteiligten, zur Koordination und Konzentration der personellen und materiellen Ressourcen sowie zur Nutzung von Synergien,
b) Information von Behörden und Bevölkerung über die regionalen Belange des Bevölkerungsschutzes,
c) Organisation des Regionalen Führungsorganes (RFO) gemäss den kantonalen Richtlinien,
d) Erlass des Reglements und der Pflichtenhefte für das RFO,
e) Bereitstellung eines Hauptführungsstandortes und weiterer, den Bedürfnissen der Bevölkerungsschutzregion entsprechend notwendiger Führungsstandorte,
f) Überwachung der Arbeit des RFO,
g) Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung des RFO nach Vorgaben des Kantons,
h) * Sicherstellung des Aufgebots und der Einsatzbereitschaft des RFO,
i) * Regelung der Entschädigung der Mitglieder des RFO,
j) * Bezeichnung der Notfalltreffpunkte für die Notkommunikation, Evakuation sowie die Unterstützung der Mobilmachung der Armee in Zusammenarbeit mit den RFO gemäss Vorgaben des für den Bevölkerungsschutz zuständigen kantonalen Organs und Bekanntmachung bei der Bevölkerung.