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§ 6b Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - ABC-Koordination

Bevölkerungsschutz - Verantwortung und Aufgaben des Kantons
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§ 6b BZV-AG · ABC-Koordination

1. Die kantonale Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz amtet als kantonale Koordinationsstelle für das ABC-Wesen.

2. Die kantonale Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz stellt eine ABC-Koordinatorin oder einen ABC-Koordinator.

3. Die kantonale Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz ernennt in Absprache mit der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV), der Abteilung für Umwelt (AfU), der Abteilung Gesundheit (GSH) und dem Amt für Verbraucherschutz (AVS) des Kantons geeignete Fachkoordinatorinnen und Fachkoordinatoren zur Unterstützung der ABC-Koordinatorin oder des ABC-Koordinators. Sie regelt deren Zusammenarbeit mit einer Weisung.

4. Die Entschädigung der nicht beim Kanton angestellten Fachkoordinatorinnen und Fachkoordinatoren erfolgt gemäss dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen.

5. Die Koordinationsstelle für das ABC-Wesen führt Absprachen durch, trägt Entscheidungsgrundlagen zusammen und erarbeitet bei Bedarf kantonale Richtlinien in Absprache mit den zuständigen Stellen und unter Wahrung ihrer Zuständigkeiten

a) zur Führung des ABC-Einsatzes, soweit nicht bereits durch Erlass geregelt,

b) zur Beendigung von ABC-Einsätzen, namentlich zum Übergang in die Linienstruktur,

c) zur Notfallplanung von Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen, sowie Schulen und Spitälern,

d) zu Aspekten des Rettungswesens, der Seuchenbewältigung, der tier- und humanmedizinischen Versorgung einschliesslich Dekontamination und medizinischer Notversorgung,

e) zu Ausrüstung, Ausbildung und Übungen sowie zu konzeptionellen oder taktischen Fragen,

f) zu Vorsorgemassnahmen zum Schutz der Einsatzkräfte,

g) für die AfU, die GSH, die AGV und das AVS.

6. Für die Umsetzung der Richtlinien, insbesondere die Vorbereitung auf ABC-Einsätze und deren Bewältigung sowie für die Sicherheit ihrer Einsatzkräfte, sind die betroffenen Organisationen im Rahmen ihrer regulären Zuständigkeiten verantwortlich. Diese betreffen insbesondere die Durchführung der Ausbildung, die Beschaffung der Ausrüstung und die Kostentragung.

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