§ 6a Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Kritische Infrastrukturen
§ 6a BZV-AG · Kritische Infrastrukturen
1. ...
1bis. Die kantonale Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz amtet als kantonale Zentralstelle für den Schutz kritischer Infrastrukturen.
2. Die Betreiber kritischer Infrastrukturen können bei Bedarf von der kantonalen Zentralstelle für den Schutz kritischer Infrastrukturen zur Ausbildung aufgeboten werden. Die kantonale Zentralstelle für den Schutz kritischer Infrastrukturen übernimmt daraus schliessende Kosten.
3. Der Bedarfsfall für die Pflicht zur Teilnahme an einer Ausbildung wird durch die aktuelle Bedrohungslage oder eine Veränderung der kantonalen Gefährdungslage definiert.
4. Den Betreibern kantonal relevanter kritischer Infrastrukturen werden zusätzliche Leistungen nach Aufwand, auf der Basis einer Vollkostenrechnung, verrechnet. Auf der Basis einer Kostenberechnung kann auch eine Pauschale vereinbart werden.
5. Die Betreiber kantonal relevanter kritischer Infrastrukturen sind verpflichtet, die Änderung der für die Erfassung in der Zentraldatenbank erforderlichen Daten innert nützlicher Frist an die kantonale Zentralstelle für den Schutz kritischer Infrastrukturen zu melden.
6. Die kantonale Zentralstelle für den Schutz kritischer Infrastrukturen regelt die Einsatzbereitschaft der kantonal relevanten kritischen Infrastrukturen gegenüber den Betreibern.