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515.211 AMBDMPCBZV-AG CH-AG

§ 6 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Kantonales Personal

Bevölkerungsschutz - Verantwortung und Aufgaben des Kantons
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§ 6 BZV-AG · Kantonales Personal

1. Der KFS ist berechtigt, Angehörige der kantonalen Verwaltung und der selbstständigen staatlichen Institutionen auch für Ausbildungen und Planungsarbeiten aufzubieten.

2. Die Angehörigen der kantonalen Verwaltung und der selbstständigen staatlichen Institutionen haben jedem Aufgebot des KFS Folge zu leisten.

3. Die im Rahmen eines Aufgebots erbrachte Leistung gilt als Arbeitszeit im Sinne der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des Kantons.

4. Die Entschädigung richtet sich nach § 4 Abs. 1.

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