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515.211 AMBDMPCBZV-AG CH-AG

§ 5 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Kantonales Katastrophen-Einsatzelement

Bevölkerungsschutz - Verantwortung und Aufgaben des Kantons
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§ 5 BZV-AG · Kantonales Katastrophen-Einsatzelement

1. Das Departement Gesundheit und Soziales legt Struktur und Grösse des Kantonalen Katastrophen-Einsatzelements (KKE) fest.

2. Das KKE wird durch den Regierungsrat oder durch die Chefin oder den Chef des KFS, deren oder dessen Stellvertretung sowie durch die KNZ aufgeboten. Die Chefin oder der Chef des KFS regelt mittels Weisung die Kompetenz zur differenzierten Aufbietung des KKE.

3. Zivilschutz- und Koordinationsstelle für das KKE ist die AMB.

4. Einsätze für Dritte werden bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten der Verursacherin oder dem Verursacher verrechnet. Die Verrechnung von Leistungen erfolgt auf der Basis einer Vollkostenrechnung. Die AMB entscheidet über Ausnahmen.

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