§ 4 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Entschädigung KFS-Mitglieder
§ 4 BZV-AG · Entschädigung KFS-Mitglieder
1. Die Mitglieder des KFS werden über die entsprechenden Departemente beziehungsweise Abteilungen entschädigt. Für die Entschädigung gilt das Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 und die dazugehörige Vollziehungsverordnung vom 31. Januar 2001.
2. Für Mitglieder des KFS, die nicht der kantonalen Verwaltung und den selbstständigen staatlichen Institutionen angehören, wird gemäss § 4 des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 nebst den allgemeinen Spesen für Verpflegung und Fahrkosten eine Pauschalentschädigung in der Höhe des zweifachen Sitzungsgeldes ausgerichtet.
3. Werden externe Fachspezialisten oder Fachspezialistinnen zugezogen, werden die Entschädigungen auf der Grundlage der Ansätze der entsprechenden Fachverbände soweit möglich vorgängig vereinbart.