§ 35 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Zuständigkeit
§ 35 BZV-AG · Zuständigkeit
1. Die AMB amtet als kantonale Zentralstelle für die Wirtschaftliche Landesversorgung. Sie bezeichnet eine kantonale Delegierte oder einen kantonalen Delegierten für die Wirtschaftliche Landesversorgung (KDWL).
1bis. Das RFO schlägt den Gemeinden die für die Wirtschaftliche Landesversorgung auf kommunaler Ebene verantwortliche Person vor (GDWL).
1ter. Die oder der KDWL definiert die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten der oder des GDWL.
2. Die AMB ist zuständig für den Erlass von kantonalen Entscheiden im Bewirtschaftungsfall.
3. Gegen Entscheide im Bewirtschaftungsfall kann innert 5 Tagen Einsprache an die AMB erhoben werden.
4. Gegen Einspracheentscheide der AMB kann innert 5 Tagen Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid ist ausgeschlossen.
5. Die kantonale Zentralstelle für die Wirtschaftliche Landesversorgung richtet sich nach den Vorgaben des Bundes.
6. Die kantonale Zentralstelle für die Wirtschaftliche Landesversorgung koordiniert alle Massnahmen und Aktivitäten des Kantons mit Bundesstellen.