515.211
AMBDMPCBZV-AG
CH-AG
§ 34 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Ausbildung
Kulturgüterschutz
§ 34 BZV-AG · Ausbildung
1. Die Abteilung Kultur unterstützt die AMB in fachtechnischer Hinsicht bei der Zusatzausbildung in Kulturgüterschutz. Der Leistungsumfang wird durch Vereinbarung der beiden Abteilungen festgelegt.