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515.211 AMBDMPCBZV-AG CH-AG

§ 34 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Ausbildung

Kulturgüterschutz
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§ 34 BZV-AG · Ausbildung

1. Die Abteilung Kultur unterstützt die AMB in fachtechnischer Hinsicht bei der Zusatzausbildung in Kulturgüterschutz. Der Leistungsumfang wird durch Vereinbarung der beiden Abteilungen festgelegt.

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