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515.211 AMBDMPCBZV-AG CH-AG

§ 33 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Zuständigkeit und Aufgaben

Kulturgüterschutz
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§ 33 BZV-AG · Zuständigkeit und Aufgaben

1. Für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz von Kulturgütern ist die Abteilung Kultur zuständig. Sie arbeitet dabei mit der AMB zusammen.

2. Die Abteilung Kultur entscheidet, in Absprache mit den Eigentümerinnen und Eigentümern beziehungsweise mit den Besitzerinnen und Besitzern, inwieweit bauliche und nichtbauliche Schutzmassnahmen bei kantonalen und regionalen Kulturgütern zu treffen sind. Hierfür können, in Absprache mit den Gemeinden und der AMB, überzählige Schutzräume genutzt werden.

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