§ 30 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Ersatzbeiträge
§ 30 BZV-AG · Ersatzbeiträge
1. Die Höhe des Ersatzbeitrags entspricht dem Minimum des Bandbreitenmodells des Bundes.
2. Die Aufsicht über die Verwaltung der Ersatzbeiträge durch die Gemeinden obliegt der AMB.
3. ...
4. ...
5. Die weitere Verwendung der durch den Kanton verwalteten Ersatzbeiträge hat nach folgenden Prioritäten zu erfolgen
a) * Umnutzungen von Schutzanlagen des Zivilschutzes,
b) * Evaluation, Beschaffung, Unterhalt und Entsorgung von Standardmaterial des Zivilschutzes,
c) * Material zur Durchführung der periodischen Schutzraumkontrolle,
d) Beschaffung, Unterhalt und Betrieb von Hard- und Software für Aufgaben des Zivilschutzes,
e) Beschaffung, Unterhalt und Lagerung von Material für Aufgaben des Zivilschutzes,
f) * ...
5bis. Die direkte Verrechnung über die Ersatzbeiträge ist möglich.
5ter. Die Aufwände der ZSO, die über Ersatzbeiträge rückfinanziert werden dürfen, werden pauschal anstatt effektiv abgerechnet.
6. Die Antragsformalitäten werden durch die AMB konkretisiert.