§ 3 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Kantonaler Führungsstab
§ 3 BZV-AG · Kantonaler Führungsstab
1. Das Departement Gesundheit und Soziales legt Struktur und Grösse des KFS fest.
2. Für die Angehörigen des KFS, für die durch den KFS aufgebotenen Angehörigen der Staatsverwaltung und der selbständigen staatlichen Institutionen sowie für extern beigezogene Spezialisten wird eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Vollzug erfolgt durch die AMB.
3. Der KFS kann aufgeboten werden durch
a) die Nationale Alarmzentrale,
b) den Regierungsrat,
c) die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements Gesundheit und Soziales,
d) die Kommandantin oder den Kommandanten der Kantonspolizei, die Stellvertretung oder den Pikettoffizier,
e) * die Chefin oder den Chef des KFS und deren oder dessen Stellvertretung,
f) * die Einsatzleitung,
g) * die Regionalen Führungsorgane (RFO). Diese haben das Aufgebot über die Pikettdienstleistenden des KFS bei der Chefin oder dem Chef des KFS respektive bei deren oder dessen Stellvertretung zu beantragen.
4. Der KFS stellt seine Erreichbarkeit, rasche Einsatzbereitschaft und Stellvertretungen sicher. Er muss über die Kantonale Notrufzentrale (KNZ) aufgeboten werden können.
5. Die Angehörigen des KFS haben jedem Aufgebot für Einsätze, Ausbildungen und Rapporte Folge zu leisten.
6. Sofortmassnahmen zur Hilfeleistung bis zum Betrag von Fr. 250'000.- pro Ereignis kann der KFS in eigener Kompetenz beschliessen. Er hat dem Regierungsrat darüber Rechenschaft abzulegen und Antrag auf Kompensation zu stellen.
7. Der KFS betreibt eine InfoLine zur Information und Beratung der Bevölkerung. Er setzt sie bei Bedarf ein. Die Mitglieder der InfoLine haben jedem Aufgebot für Einsätze und Ausbildung Folge zu leisten.
8. Der KFS kann bei grosser zeitlicher Dringlichkeit Aufträge an Partnerorganisationen erteilen.