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§ 29 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Schutzraumbau

Zivilschutz - Schutzbauten
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§ 29 BZV-AG · Schutzraumbau

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3. Beim Bau eines Gebäudes mit mehr als 38 Zimmern muss ein Schutzraum gebaut werden.

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