Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515.211 AMBDMPCBZV-AG CH-AG

§ 28 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Bau von Schutzräumen

Zivilschutz - Schutzbauten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 BZV-AG · Bau von Schutzräumen

1. Als wichtige Gründe gemäss § 33 Abs. 2 BZG-AG gelten insbesondere, wenn

a) * ein abgelegenes Gemeindegebiet weniger als 25 Bewohnerinnen und Bewohner aufweist,

b) * aus organisatorischen oder bautechnischen Gründen kein Schutzraum mit mindestens 25 Schutzplätzen erstellt werden kann,

c) * die noch erforderlichen Schutzplätze für den Abbau des Schutzplatzdefizits in einer Gemeinde beziehungsweise einem Teil einer Gemeinde unter 25 Schutzplätzen liegt.

2. Der Entscheid über die Erstellung eines kleineren Schutzraumes erfolgt durch die AMB aufgrund des entsprechenden Baugesuchs.

← § 27a BZV-AG Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) § 29 BZV-AG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →