§ 23 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Aufgebote gemäss Art. 49 bis 53 BZG
§ 23 BZV-AG · Aufgebote gemäss Art. 49 bis 53 BZG
1. Die Aufgebote für Ausbildungsdienste erfolgen schriftlich. Ergeht nach erfolgter Vorinformation und innerhalb der bundesrechtlichen Fristen kein Aufgebot, haben sich die Schutzdienstpflichtigen unverzüglich bei der aufbietenden Stelle zu informieren.
1bis. Die Jahresprogramme werden zusätzlich im kantonalen Amtsblatt publiziert. Diese Publikation ist für die Schutzdienstpflichtigen verbindlich.
2. Der Inhalt der Aufgebote für Dienstleistungen richtet sich nach den kantonalen Weisungen über das Administrations- und Abrechnungswesen im Zivilschutz (KAZ).
3. Die aufbietende Stelle sorgt für die Einhaltung der zeitlichen Obergrenze der zulässigen Diensttage bei der Aufgebotserteilung.
4. Bei einer Überschreitung der zeitlichen Obergrenze der zulässigen Diensttage darf die Aufgebotsstelle kein Aufgebot erlassen. Die AMB ordnet an, dass die fraglichen Schutzdienstpflichtigen für die betroffene Dienstart nicht aufgeboten werden beziehungsweise dem Aufgebot nicht nachkommen dürfen.
5. Das Controlling über die bereits geleisteten und noch zu leistenden Diensttage eines Kalenderjahres erfolgt mit Hilfe des Personalinformationssystems des Bundes (PISA-ZS).