515.211
AMBDMPCBZV-AG
CH-AG
§ 22 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Zivilschutzausbildung
Zivilschutz - Aus- und Weiterbildung
§ 22 BZV-AG · Zivilschutzausbildung
1. Die ZSO melden gemäss Vorgaben der AMB jährlich ihren Ausbildungsbedarf.
2. Die AMB legt das Ausbildungsangebot fest, erlässt eine jährliche Kursübersicht und führt die Grund-, Zusatz-, Kader- und Weiterbildungskurse sowie entsprechenden Vorkurse durch.
2bis. Die kantonale Koordinationsstelle für den Zivilschutz kann für Zivilschutzausbildungen Leistungsverträge mit anderen Kantonen abschliessen.
3. Die AMB ist zuständig für die Erstellung der Lehrpläne.
4. Die AMB berechnet jährlich die Kurskosten auf der Basis der Gesamtaufwendungen für die regionalen Kurse des Ausbildungszentrums Eiken. Massgebend für die Kostentragung durch die Gemeinden im Sinne von § 46 Abs. 1 BZG-AG sind die Einwohnerzahlen am 31. Dezember des Vorjahres.