§ 20 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf kantonaler Ebene
§ 20 BZV-AG · Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf kantonaler Ebene
1. Gesuche für Gemeinschaftseinsätze für Anlässe von kantonaler, regionaler und kommunaler Bedeutung sind der AMB gemäss den Vorgaben des Bundes einzureichen.
2. Mit der Bewilligung legt die AMB die Rahmenbedingungen sowie Koordination und Leitung des Gemeinschaftseinsatzes fest.
3. Die Kosten für Sold, Transport, Verpflegung und allenfalls Unterkunft im Rahmen des Gemeinschaftseinsatzes werden dem Gesuchsteller im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben verrechnet.
3bis. Die Abrechnung erfolgt anhand der durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) festgelegten Pauschalbeträge.
4. Erfordern Grossereignisse, Katastrophen und Notlagen den Einsatz von Schutzdienstpflichtigen, können die an Gemeinschaftseinsätzen eingesetzten Schutzdienstpflichtigen jederzeit und ohne Kostenfolge vom Auftrag entbunden werden.