§ 2 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Bevölkerungsschutzregionen; Koordinationsstelle Bevölkerungsschutz
§ 2 BZV-AG · Bevölkerungsschutzregionen; Koordinationsstelle Bevölkerungsschutz
1. Die Bevölkerungsschutzregionen ergeben sich aus Anhang 1.
2. Die kantonale Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz ist die AMB. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Schaffung der Grundlagen zur Zusammenarbeit der Beteiligten, zur Koordination und Konzentration der personellen und materiellen Ressourcen sowie zur Nutzung von Synergien,
b) Erlass der erforderlichen Anordnungen und Weisungen für die Umsetzung des Bevölkerungsschutzes nach den Vorgaben des Regierungsrats,
c) Information von Behörden und Öffentlichkeit über sämtliche Belange des Bevölkerungsschutzes,
d) * Koordination aller Arbeiten zur fortlaufenden Nachführung der Gefährdungsanalyse,
e) Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der Einsatzfähigkeit der Führungsorgane,
f) * Sicherstellung der Einsatzbereitschaft sowie des Aufgebots des Kantonalen Führungsstabs (KFS),
g) Festlegung der Führungsstandorte des KFS,
h) * Unterhalt und Betrieb des geschützten Führungsstandortes der Regierung und des KFS,
i) * Organisation, Durchführung und Koordination der Aus- und Weiterbildung der Führungsorgane sowie der kantonalen Einsatzleitenden,
k) Sicherstellung der personellen und finanziellen Mittel für die Aus- und Weiterbildungen,
l) Koordination der Aus- und Weiterbildung des Bundes für die Partner des Bevölkerungsschutzes,
m) * ...
n) * Sicherstellung der Aufgabenerfüllung der Kantone im Bereich des Schutzes vor erhöhter Radioaktivität gemäss Art. 135, 193 und 194 der Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 26. April 2017.