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515.211 AMBDMPCBZV-AG CH-AG

§ 16 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Geschützte Spitäler

Bevölkerungsschutz - Aufgaben und Verantwortung der Partnerorganisationen
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§ 16 BZV-AG · Geschützte Spitäler

1. Bereitstellung, Betrieb und Unterhalt der geschützten Spitäler obliegen den Spitälern und sind nach den Vorgaben des BABS und der kantonalen Koordinationsstelle für den Zivilschutz auszuführen.

2. Für die Nutzung der geschützten Spitäler wird mit den Spitälern eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen.

3. Die AMB führt periodische Anlagekontrollen durch.

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