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515.211 AMBDMPCBZV-AG CH-AG

§ 13 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Sanitätsdienstliche Führung

Bevölkerungsschutz - Aufgaben und Verantwortung der Partnerorganisationen
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§ 13 BZV-AG · Sanitätsdienstliche Führung

1. Der KAD kann für die sanitätsdienstliche Führung bei Ereignissen mit grossem Patientenanfall spezielle Fachpersonen ernennen und sie ausbilden.

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