515.211
AMBDMPCBZV-AG
CH-AG
§ 1 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) - Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB)
Allgemeines
§ 1 BZV-AG · Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB)
1. Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich eine andere Stelle bezeichnet, ist die zuständige kantonale Stelle im Sinne des BZG-AG die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB). Sie erlässt die erforderlichen Weisungen.
2. Die AMB ist zuständig für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen, den Regionen, den Gemeinden, den Betreibern kritischer Infrastrukturen und dem grenznahen Ausland.
3. Werden vom Bund neue oder zusätzliche Aufgaben an den Kanton delegiert, so ist die AMB dafür besorgt, dass die zuständigen kantonalen Stellen die entsprechenden Massnahmen treffen.