515.200
BZG-AGLPPC-AG
CH-AG
§ 7 Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau - Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz
Bevölkerungsschutz - Aufgaben und Verantwortung des Kantons
§ 7 Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG · Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz
1. Die Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz ist gemäss den Vorgaben des Regierungsrats zuständig für die Bildung der Führungsstrukturen und die Sicherstellung ihrer Einsatzbereitschaft.
2. Sie sorgt für die Umsetzung der vom Regierungsrat abgeschlossenen interkantonalen und internationalen Verträge über die Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz.