§ 4 Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau - Kantonaler Führungsstab
§ 4 Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG · Kantonaler Führungsstab
1. Der KFS ist das Führungsinstrument des Regierungsrats. Bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten informiert und berät er den Regierungsrat, schlägt Massnahmen vor und vollzieht die Entscheide des Regierungsrats.
2. Er bezeichnet die Einsatzleitung bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen.
2bis. Er informiert im Ereignisfall die Bevölkerung über Gefährdungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen.
3. Er arbeitet mit Fach- und Bundesstellen sowie mit den Organen der Armee zusammen.
4. Er berät den Regierungsrat in allen weiteren Fragen des Bevölkerungsschutzes.
5. Er kann den Regionalen Führungsorganen (RFO) Planungsaufträge und Aufträge zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten erteilen.
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