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515.200 BZG-AGLPPC-AG CH-AG

§ 39 Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau - Geschützte Spitäler

Zivilschutz - Schutzbauten
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§ 39 Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG · Geschützte Spitäler

1. Errichtung, Erneuerung und Ausrüstung der geschützten Spitäler ist Sache des Kantons. Die zuständige kantonale Stelle führt periodische Anlagekontrollen durch.

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