515.200
BZG-AGLPPC-AG
CH-AG
§ 39 Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau - Geschützte Spitäler
Zivilschutz - Schutzbauten
§ 39 Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG · Geschützte Spitäler
1. Errichtung, Erneuerung und Ausrüstung der geschützten Spitäler ist Sache des Kantons. Die zuständige kantonale Stelle führt periodische Anlagekontrollen durch.