515.200
BZG-AGLPPC-AG
CH-AG
§ 32 Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau - Zentrale Reparaturstelle
Zivilschutz - Material
§ 32 Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG · Zentrale Reparaturstelle
1. Der Kanton kann eine zentrale Stelle für Reparaturen, Austausch und Ersatzteilbeschaffungen von Material betreiben.
2. Er kann sich stattdessen auch im Rahmen einer interkantonalen Vereinbarung an einer regionalen Reparaturstelle beteiligen. Die Genehmigung des Grossen Rats gemäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt.
3. Der Aufwand der zentralen Reparaturstelle wird der Auftrag gebenden Person oder Stelle in Rechnung gestellt. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Reparaturstelle ist freiwillig.