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§ 3 Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau - Regierungsrat

Bevölkerungsschutz - Aufgaben und Verantwortung des Kantons
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§ 3 Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat trägt die Verantwortung für den Bevölkerungsschutz.

2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben

a) * Bezeichnung der Bevölkerungsschutzregionen nach Konsultation der Gemeinden,

b) Bezeichnung der kantonalen Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz und deren Aufgaben,

bbis) * Bezeichnung der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Stelle und deren Aufgaben,

c) * Sicherstellung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit bei der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten,

cbis) * Regelung des Schutzes vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen (ABC-Schutz) unter Mitwirkung von kantonalen Stellen und Partnerorganisationen, Gemeinden sowie Dritter, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben der kantonalen Stellen und Partnerorganisationen, deren Ausrüstung und Ausbildung, sowie der Koordination zwischen den betroffenen kantonalen Stellen, Bundesstellen und Dritten. Er regelt die Mitwirkungspflichten und die Koordination der kantonalen Stellen, Partnerorganisationen, Gemeinden und Dritter zur Sicherstellung des ABC-Schutzes durch Verordnung,

d) Regelung der Warnung und Alarmierung,

e) Information der Bevölkerung und Behörden über Gefährdungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen,

ebis) * Ausrufung und Erklärung der Beendigung einer Katastrophe oder einer Notlage,

f) * Erlass der notwendigen Anordnungen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten im Rahmen seiner Zuständigkeit,

g) Schaffung der notwendigen Führungsstrukturen und Führungseinrichtungen,

h) Ernennung eines Kantonalen Führungsstabs (KFS),

i) Bildung eines Kantonalen Katastrophen Einsatzelements (KKE),

k) * Sicherstellung einer umfassenden Gefährdungsanalyse in Zusammenarbeit mit dem Bund und Anordnung der daraus erforderlichen Massnahmen,

l) Regelung und Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung der Führungsorgane,

m) * Entscheid über Einsatz und Koordination aller für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten notwendigen kantonalen Dienste und Organisationen sowie der selbständigen Staatsanstalten und der privaten Organisationen,

n) * ...

3. Der Regierungsrat kann eine Gemeinde zur Zusammenarbeit innerhalb der gemäss Absatz 2 lit. a bezeichneten Bevölkerungsschutzregion verpflichten.

4. Er regelt die Zusammenarbeit mit Bund, Gemeinden, den anderen Kantonen und dem grenznahen Ausland. Er kann zu diesem Zwecke internationale oder interkantonale Verträge abschliessen. Die Genehmigung des Grossen Rats gemäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt.

5. Der Regierungsrat ist bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten befugt, alle für die Hilfeleistung erforderlichen materiellen Mittel einzusetzen sowie die finanziellen Mittel für dringende Massnahmen zur Hilfeleistung bereitzustellen. Er gibt dazu Budgetmittel und Verpflichtungskredite vorzeitig frei. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

6. Bei bewaffneten Konflikten vollzieht der Regierungsrat die Aufträge des Bundes und erlässt die entsprechenden Regelungen.

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