§ 2 Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau - Begriffe
§ 2 Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG · Begriffe
1. Katastrophen sind natur- oder zivilisationsbedingte Schadenereignisse beziehungsweise schwere Unglücksfälle, die so viele Schäden und Ausfälle verursachen, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind.
2. Notlagen sind Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereignis entstehen und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden können, weil sie die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordern.
3. Schwere Mangellagen sind erhebliche Gefährdungen der wirtschaftlichen Landesversorgung mit unmittelbar drohenden, grossen volkswirtschaftlichen Schäden oder erhebliche Störungen der wirtschaftlichen Landesversorgung.
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5. Grossereignisse sind Ereignisse, zu deren Bewältigung zusätzliche Kräfte erforderlich sind, die über die alltäglichen Ressourcen hinausgehen. Grossereignisse erfordern eine Unterstützung und ein Zusammenwirken mehrerer Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, bleiben jedoch überschaubar.