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511.761 WPEV-AG CH-AG

§ 8 Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV-AG) - Strafverfolgung

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§ 8 WPEV-AG · Strafverfolgung

1. Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft.

2. Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung im Sinne von Art. 44 Abs. 4 WPEG erfolgt erstinstanzlich durch das Bezirksgericht.

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