511.761
WPEV-AG
CH-AG
§ 7 Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV-AG) - Erlass
§ 7 WPEV-AG · Erlass
1. Zuständig für den Erlass von Ersatzabgaben und Kosten ist die Wehrpflichtersatzverwaltung. Deren Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz weitergezogen werden.