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511.761 WPEV-AG CH-AG

§ 7 Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV-AG) - Erlass

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§ 7 WPEV-AG · Erlass

1. Zuständig für den Erlass von Ersatzabgaben und Kosten ist die Wehrpflichtersatzverwaltung. Deren Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz weitergezogen werden.

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