511.761
WPEV-AG
CH-AG
§ 4 Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV-AG) - Gemeindesteuerämter
§ 4 WPEV-AG · Gemeindesteuerämter
1. Die Gemeindesteuerämter stellen der Wehrpflichtersatzverwaltung auf Anfrage von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen die für die Veranlagung notwendigen Daten zur Verfügung.