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511.761 WPEV-AG CH-AG

§ 4 Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV-AG) - Gemeindesteuerämter

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§ 4 WPEV-AG · Gemeindesteuerämter

1. Die Gemeindesteuerämter stellen der Wehrpflichtersatzverwaltung auf Anfrage von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen die für die Veranlagung notwendigen Daten zur Verfügung.

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