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511.761 WPEV-AG CH-AG

§ 3 Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV-AG) - Kantonales Steueramt

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§ 3 WPEV-AG · Kantonales Steueramt

1. Das Kantonale Steueramt meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen insbesondere

a) die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile auf Grund der Einschätzung der direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;

b) das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder Kantonssteuer;

c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder Kantonssteuer;

d) die für den Bezug der Ersatzabgabe notwendigen Adressdaten.

2. Das Kantonale Steueramt gewährt der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer von Ersatzpflichtigen und stellt ihr im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen alle für die Veranlagung notwendigen Steuerdaten elektronisch zur Verfügung.

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