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511.761 WPEV-AG CH-AG

§ 1 Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV-AG) - Wehrpflichtersatzverwaltung

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§ 1 WPEV-AG · Wehrpflichtersatzverwaltung

1. Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist die Wehrpflichtersatzverwaltung.

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