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511.761 WPEV-AG CH-AG

Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV-AG) - Wehrpflichtersatzverwaltung (WPEV-AG)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist die Wehrpflichtersatzverwaltung.

1. Das Kantonale Steueramt meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen insbesondere

a) die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile auf Grund der Einschätzung der direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;

b) das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder Kantonssteuer;

c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder Kantonssteuer;

d) die für den Bezug der Ersatzabgabe notwendigen Adressdaten.

2. Das Kantonale Steueramt gewährt der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer von Ersatzpflichtigen und stellt ihr im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen alle für die Veranlagung notwendigen Steuerdaten elektronisch zur Verfügung.

1. Die Gemeindesteuerämter stellen der Wehrpflichtersatzverwaltung auf Anfrage von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen die für die Veranlagung notwendigen Daten zur Verfügung.

1. Kantonale Rekurskommission im Sinne von Art. 31 Abs. 1 WPEG ist das Spezialverwaltungsgericht.

2. ...

1. Zuständig für den Erlass von Ersatzabgaben und Kosten ist die Wehrpflichtersatzverwaltung. Deren Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz weitergezogen werden.

1. Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft.

2. Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung im Sinne von Art. 44 Abs. 4 WPEG erfolgt erstinstanzlich durch das Bezirksgericht.

1. Die Aargauische Verordnung über den Wehrpflichtersatz vom 11. Februar 1998 wird aufgehoben.

2. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

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