Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.712 VMA-AG CH-AG

§ 9 Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau (VMA-AG) - Kontrollen

Schiessanlagen - Bewilligung, Kontrolle, Sperrung und Aufhebung von Schiessanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 VMA-AG · Kontrollen

1. Sämtliche bewilligten Schiessanlagen werden mindestens alle fünf Jahre kontrolliert.

2. Es können auch ausserordentliche Kontrollen durchgeführt werden.

← § 8 VMA-AG Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau (VMA-AG) - Zweck § 10 VMA-AG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →