511.712
VMA-AG
CH-AG
§ 9 Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau (VMA-AG) - Kontrollen
Schiessanlagen - Bewilligung, Kontrolle, Sperrung und Aufhebung von Schiessanlagen
§ 9 VMA-AG · Kontrollen
1. Sämtliche bewilligten Schiessanlagen werden mindestens alle fünf Jahre kontrolliert.
2. Es können auch ausserordentliche Kontrollen durchgeführt werden.